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   BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65   

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BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65 (https://dejure.org/1969,1242)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1969 - VII C 104.65 (https://dejure.org/1969,1242)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1969 - VII C 104.65 (https://dejure.org/1969,1242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Einfuhrgebühren durch die Einfuhrstelle und Vorratsstelle zur Deckung der Verwaltungskosten - Wahrung des Kostendeckungsprinzips und Äquivalenzprinzips - Einfuhr raffinierter Öle - Befugnis zur Einfuhr infolge eines Übernahmevertrages - Aufrechterhaltung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Es ist nicht richtig, daß die amtliche Handlung für den Begünstigten wertlos ist und deshalb die Befugnis zur Erhebung der Gebühr entfallt (vgl. BVerwGE 12, 162 [166]).

    Dieser ist nicht Wesensmerkmal einer Gebühr (so BVerwGE 12, 162 [166]; 13, 214 [222]; a.A. Ehle, DÖV 1962, 45 und die in BVerwGE 12, 162 [165] genannten Autoren und Entscheidungen).

    Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann nur gesprochen werden, wenn nach der Veranschlagung die Gesamtheit der Gebühren die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt (BVerwGE 2, 246 [253]; 12, 162 [166]), allerdings mit Ausnahme der Kosten für die Vorratshaltung, weil hier § 16 Abs. 6 MFG bestimmt, daß diese unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel zu erfolgen habe.

    Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]).

    Es beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß die Gebühr in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfe (BVerfGE a.a.O.; BVerwGE 12, 162 [166]; 26, 305 [308]; Urteil vom 24. September 1968 - BVerwG I C 72.67 -, GewArch. 1969, 53).

    Zwar ist es mit dem Zweck der Gebühr unvereinbar, wenn sie so hoch ist, daß sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschreckt, z.B. weil sie den Gewinn des Importeurs empfindlich schmälert oder sie zu einem erheblichen Kostenfaktor wird, der Preiserhöhungen auslöst (BVerwGE 12, 162 [170]).

    Da die empfindliche Schmälerung des Gewinns nur als Beispielsfall für die Abschreckung von der Beantragung einer Amtshandlung durch eine zu hohe Gebühr in der zitierten Entscheidung (BVerwGE 12, 162 [170]) genannt ist, kann sie nur dann bejaht werden, wenn die Gebühr so erheblich ist, daß sie die Durchführung des Geschäfts wirtschaftlich unzumutbar oder doch zumindest uninteressant macht.

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 246 [251]) zu der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969).

    Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann nur gesprochen werden, wenn nach der Veranschlagung die Gesamtheit der Gebühren die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt (BVerwGE 2, 246 [253]; 12, 162 [166]), allerdings mit Ausnahme der Kosten für die Vorratshaltung, weil hier § 16 Abs. 6 MFG bestimmt, daß diese unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel zu erfolgen habe.

    Die Haushaltsschätzung ist im wesentlichen auch sachgerecht erfolgt, was voraussetzt, daß sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen betätigt hat (vgl. zu § 1 des Gebührengesetzes BVerwGE 2, 246 [253]).

    Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]).

    Es beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß die Gebühr in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfe (BVerfGE a.a.O.; BVerwGE 12, 162 [166]; 26, 305 [308]; Urteil vom 24. September 1968 - BVerwG I C 72.67 -, GewArch. 1969, 53).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Diese Ermächtigung hält sich im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt nicht gegen die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257 [270]) zum Ausdruck gebracht hat; denn die Grenzen für die Gebührenregelung wurden nicht ausschließlich durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimmt, vielmehr regelt § 21 Abs. 1 MFG, wer die Gebühren zu erbringen hat und bis zu welcher Höhe sie gefordert werden dürfen.

    Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Dieser ist nicht Wesensmerkmal einer Gebühr (so BVerwGE 12, 162 [166]; 13, 214 [222]; a.A. Ehle, DÖV 1962, 45 und die in BVerwGE 12, 162 [165] genannten Autoren und Entscheidungen).

    Das Kostendeckungsprinzip stellt als Veranschlagungsmaxime nur Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung (BVerwGE 13, 214 [223]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4).

  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 101.61

    Rechtmäßigkeit der Bemessung der Gebühren für die Erteilung unbegrenzer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    § 21 Abs. 3 Satz I MFG steht dem nicht entgegen, weil der Grundsatz der Kostendeckung, der die veranschlagten Gebühreneinnahmen und -ausgaben zugrunde legt (Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4; Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -), nicht ausschließt, daß entgegen der Veranschlagung in Wirklichkeit Gebührenüberschüsse entstehen.

    Das Kostendeckungsprinzip stellt als Veranschlagungsmaxime nur Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung (BVerwGE 13, 214 [223]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 29.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, die zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids führen kann, ist nämlich nur dann zu bejahen, wann ein gröblicher Verstoß vorliegt (so BVerwGE 12, 161 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 29/60] [166], 26, 305 [308, 309]).
  • BVerfG, 11.03.1968 - 2 BvL 18/63

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 MFG und der VO über die Beimischung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 208) hat § 19 Abs. 1 MFG wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig erklärt.
  • BVerwG, 24.09.1968 - I C 72.67
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Es beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß die Gebühr in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfe (BVerfGE a.a.O.; BVerwGE 12, 162 [166]; 26, 305 [308]; Urteil vom 24. September 1968 - BVerwG I C 72.67 -, GewArch. 1969, 53).
  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 102.67

    Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65
    Da sie aber die Übernahme des Öls angeboten hat, muß sie auch die Gebühren zahlen, weil die Beklagte auf ihren Antrag hin das Öl übernommen hat (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII B 102.67 -).
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64

    Deckung von Verwaltungskosten durch Gebühren - Kostendeckungsprinzip des

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Es gilt nur, wenn und soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BVerwGE 12, 162 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [166 f.] und 13, 214 [222]; Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG VII C 104.65 - [VRspr. 21, 273/276 f.]; Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 58.69 - [Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 11]).
  • VG Cottbus, 15.12.2015 - 6 L 339/14

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Die Fehlerhaftigkeit eines Gebührensatzes kann demzufolge nur daraus abgeleitet werden, dass (bereits) die Prognose fehlerhaft erfolgt ist, nicht aber daraus, dass - nach Ablauf des Prognosezeitraums - festgestellt wird, dass die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 8.12.1961 - VII C 2/61 -, BVerwGE 13, 214; vom 10.10.1969 - VII C 104.65 -, VRspr. 21, 273; vom 18.4. 1975, a. a. O.; Beschl. vom 7.2. 1989 - 8 B 129.88 -, NVwZ 1989 S. 571, 572; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 265 ff.).
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